Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Orthopädie- und Rehatechnik Dresden GmbH (ORD)

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Geschäftsverkehr der Orthopädie- und Rehatechnik Dresden GmbH (ORD) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Privatpersonen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit die ORD ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Soweit nicht zwischen der ORD und ihren Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

b) Die Angebote der ORD sind freibleibend, Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung zustande.

c) Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Unterlagen (Rezept etc.) ist der Kunde verantwortlich.

d) Hält die ORD auf Veranlassung des Kunden Produkte vor und kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Auslieferung, so haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden.

2. Lieferung

a) Erfüllungsort für Lieferung und Leistungserbringung sind der Stammsitz und die Filialen der ORD. Erfüllungsort kann im Einzelfall und nach schriftlicher Vereinbarung auch die Wohnung des Kunden oder ein anderer Ort sein. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt die Art der Versendung der ORD vorbehalten. Die ORD behält sich vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teilliefermengen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe in unseren Firmenräumen bzw. einer der Filialen.

c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen sowie alle Fälle höherer Gewalt und andere, von uns oder einem für die ORD arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände, befreien für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Liefer- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, die ORD von der Liefer- und Leistungspflicht. In den vorgenannten Fällen ist die ORD ferner, unbeschadet der Ziffer 7 dieser AGB, zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung bzw. Lieferung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

d) Die Liefer- und Leistungspflicht ruht, solange der Kunde gegenüber der ORD mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Werden der ORD Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, ist sie jederzeit ganz oder teilweise, unter Berücksichtigung der Ziffer 7 dieser AGB, zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wird ein Produkt mietweise dem Kunden überlassen, so hat er bei Wegfall des Anspruches oder bei Nichtmehrgebrauch unverzüglich und ausschließlich die ORD zu informieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und an dem Produkt entsteht ein Schaden, so haftet er in vollem Umfang dafür, einschließlich Ersatzbeschaffung.

e) Der Kunde ist berechtigt, wegen verspäteter Lieferung bzw. Leistungserbringung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser AGB zu verlangen, wenn die ORD sich in Verzug befindet und eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der ORD innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung bzw. Leistungserbringung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. Leistungserbringung besteht.

3. Sachmängel

a) All diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind nach Wahl der ORD unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

b) Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Dieses gilt nicht, soweit das BGB längere Fristen vorschreibt.

c) Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der ORD unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

d) Bei Mängelrügen kann der Kunde Zahlungen in einer Höhe, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht, zurückhalten. Der Kunde kann die Zahlungen nur zurückhalten, wenn er vorher eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht hat. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die ORD berechtigt, vom Kunden zu verlangen, die der ORD entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

e) Zunächst ist der ORD stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die ORD kann die Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 7 dieser AGB, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

g) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die dem Vertrag nach nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche mehr.

h) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte Beschaffenheit, Falschlieferungen sowie Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er der ORD unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Kunde hat der ORD Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben und die beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist die ORD von der Mängelhaftung befreit.

4. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

a) Soweit der ORD die Lieferung bzw. Leistungserbringung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die ORD die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Kunde weist einen höheren ihm entstandenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen nach Ziffer 3 oder Ziffer 7 dieser AGB zwingend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind vorbehaltlich Ziffer 3 und Ziffer 7 dieser AGB ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt.

b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 Buchstabe c dieser AGB die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf der ORD erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen und unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, steht der ORD das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die ORD von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Preise der ORD sind Endpreise und gelten ausschließlich Fracht und Verpackung, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Rechnungen sind am Sitz des Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wird die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt, gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Die ORD kann dann Verzugszinsen sowie weitergehende Verzugsschäden geltend machen.

b) Übernimmt die ORD die Aufstellung oder Montage der gelieferten Ware und sind Aufstellung und Montage nicht durch die Kostenträger gedeckt, so trägt der Kunde die dafür anfallenden Kosten, sofern nicht vorab schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

c) Sämtlichen Forderungen der ORD werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber der ORD in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann die ORD, unbeschadet weiterer Ansprüche, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die ORD nach eigener Wahl berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistungserbringung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung bzw. Leistungserbringung beanstandet hat.

6. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

a) Die ORD behält sich das Eigentum an allen Waren, die an einen Kunden ausgeliefert werden, bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung und dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit die ORD im Rahmen der Gewährleistung Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der auszutauschenden Ware zu dem Zeitpunkt vom Kunden auf die ORD übergeht, zu dem die ORD die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt, bzw. von der ORD auf den Kunden übergeht, zu dem der Kunde die Austauschlieferung von der ORD erhält.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist die ORD berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. In diesem Fall behält sich die ORD vor, Schadenersatz in angemessener Höhe zu verlangen.

c) Eigentum der ORD, welches dem Kunden mietweise überlassen wurde, hat der Kunde ausreichend zu versichern und gegen Diebstahl zu schützen.

d) Der Kunde darf unter Eigentumsvorbehalt stehende sowie mietweise überlassene Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, hat er der ORD unverzüglich anzuzeigen.

e) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch die ORD liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

7. Sonstige Schadensersatzansprüche

a) Für sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gelten die gesetzlichen Regelungen und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist der Sitz der ORD.

b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

c) Sind aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen oder Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unverbindlich oder unwirksam, so wird die Verbindlichkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Regelungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unverbindlichen oder unwirksamen Bestimmungen und Regelungen durch solche ergänzen oder ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Bestimmungen oder Regelungen weitestgehend entsprechen.

Änderungsdatum: 01.07.2016

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